Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erleichtert Flüchtlingen die erneute Asylantragstellung nach dem anfänglichen Scheitern.
Laut einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil kann dieser Folgeantrag auch auf Gründen beruhen, die bereits bei der ersten Antragstellung bekannt waren.
Voraussetzung: Der Flüchtling ist nicht verschuldet, dass er den Erstantrag nicht gestellt hat. Die Fristen für einen Folgeantrag, wie sie auch in Deutschland bestehen, werden nicht akzeptiert.
Der erste Asylantrag wurde abgelehnt
Im Konfliktfall begründete ein offenbar schwuler Iraker seine Reise nach Österreich zunächst damit, dass sich in seiner Heimat bewaffnete Konflikte ausbreiteten. Er weigerte sich, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, für die er kämpfen sollte. Deshalb sollte er im Irak um sein Leben fürchten.
Das Bundesamt für Migration und Asyl in Wien lehnte seinen Antrag auf internationalen Schutz ab. In seiner Folgeanfrage gab der Mann jedoch an, schwul zu sein.
Aber das Bundesamt lehnte es wieder ab. Denn: Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Erstantrags bereits bekannt waren, können nach österreichischem Recht nicht wiederholt werden. Dann reichte der Mann aus dem Irak eine Klage ein. Er wusste zunächst nicht, dass er in Österreich nichts zu befürchten hatte, wenn er sich als schwul outete.
Der Europäische Gerichtshof lässt das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen zu
Das Verwaltungsgericht Wien hat den Streit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Entscheiden Sie nun, dass in solchen Fällen neue Maßnahmen nach EU-Recht möglich und zu erwarten sind. EU-Staaten können dies jedoch darauf stützen, dass diese Informationen erhebliches Gewicht haben und „der Antragsteller ohne eigenes Verschulden diese neuen Gegenstände oder Erkenntnisse im vorherigen Verfahren nicht vorlegen konnte“.
Außerdem: In solchen Fällen sollte ein Folgeantrag nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht von seiner Einreichung innerhalb bestimmter Fristen abhängen.
In Deutschland muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Grundes für ein neues Verfahren ein Folgeantrag gestellt werden. In Österreich sogar in zwei Wochen!
Nach Luxemburger Entscheidung gelten diese Fristen nicht in Fällen, in denen es sich nicht um neue Gründe handelt. Nach diesen Kriterien müssen nun österreichische Gerichte über den Antrag des Irakers endgültig entscheiden.
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