Start Top News Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Der Zugriff auf Smartphones ist auch bei geringfügigen Straftaten gestattet

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Der Zugriff auf Smartphones ist auch bei geringfügigen Straftaten gestattet

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Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Der Zugriff auf Smartphones ist auch bei geringfügigen Straftaten gestattet

Stand: 4. Oktober 2024 um 15:03 Uhr

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Polizei auch bei Bagatelldelikten Smartphones auslesen darf – allerdings nur, wenn dies zuvor ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde überprüft hat.

Gigi Depp

Darf die Polizei Smartphones kontrollieren? Ja, sagen die obersten Richter der EU. Wenn die Polizei Daten von einem Smartphone ausliest, könnte es sich um einen schwerwiegenden oder sogar besonders gefährlichen Eingriff in die Grundrechte einer Person handeln.

Nachrichten, Fotos und Anfragen zu den aufgerufenen Seiten lassen sehr genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der Person zu.

Die Länder der Europäischen Union müssen konkrete Bedingungen festlegen

Allerdings sollte es der Polizei nicht verboten sein, Mobiltelefone für geringfügige Straftaten zu nutzen. Denn dann bestünde die Gefahr, dass Straftaten nicht wirksam verfolgt werden.

Es ist wichtig, dass jedes EU-Land hinreichend genau festlegt, wann Smartphones ausgelesen werden können. Darüber hinaus muss das Gericht oder eine andere unabhängige Behörde vorab prüfen, ob ein Mobilfunkangebot in der konkreten Situation angemessen ist.

Deutschland muss sich verbessern

Und: Der Betroffene muss sich der Lesung ständig bewusst sein, zumindest wenn sie die Ermittlungen nicht stört. In Deutschland haben die Richter bereits mit der Entscheidung über die Beschlagnahmung von Mobiltelefonen begonnen und die Betroffenen informiert.

Doch nach diesem Urteil muss auch das Gesetz in Deutschland dies genauer eingrenzen, also festlegen, für welche Art von Straftat ein Smartphone tatsächlich ausgelesen werden kann. Bisher gibt es hierzulande keine Einschränkungen.

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