Passagiere, die mit erheblicher Verspätung in einem Land außerhalb der EU ankommen, können Anspruch auf Entschädigung haben. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag. Was bedeutet Urteil?
Die Europäischer Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Flugreisenden gefördert. Wer mit erheblicher Verspätung an einem Zielflughafen außerhalb der Europäischen Union ankommt, kann laut einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil eine Entschädigung von bis zu 600 Euro erhalten.
Dies gilt auch, wenn der Flug oder die Flüge von A Fluggesellschaft aus einem Drittstaat. Entscheidend ist, dass der Flug in einem EU-Land beginnt, damit die Verbindung in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung (C-561/20) fällt.
Urteilshintergrund Fall aus Belgien. Drei Fluggäste aus United Airlines Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden jeweils 600 Euro Entschädigung. Der zweite Flug auf seinem Flug 2018 von Brüssel nach San Jose – über Newark – stieß auf technische Probleme. Drei Stunden und über 40 Minuten später kamen sie in San Jose an. Die Reisen waren in Lufthansa Reserviert, aber von Amerikanern Fluggesellschaft United Airlines implementiert.
Dies gilt für die Entschädigung
Die Europäische Union hat die Rechte von Flugreisenden und vor allem die Höhe der ihnen zustehenden Entschädigung im Falle einer Flugverspätung oder -annullierung geregelt: Reisende haben grundsätzlich die Möglichkeit, bei Kurzstreckenflügen bis zu 250 Euro geltend zu machen Ihre Verbindung wird abgebrochen oder stark verzögert.
Dies gilt für Flüge unter 1500 km, bei längeren Strecken erhöht sich die Entschädigungssumme auf bis zu 600 Euro. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn Passagiere rechtzeitig über Änderungen informiert werden oder geeignete Alternativen zum Flug angeboten werden.
Nach EU-Recht muss die sogenannte ausführende Fluggesellschaft dem Kunden eine Entschädigung zahlen. Auch wenn der Flug bei Lufthansa gebucht wird, ist die Fluggesellschaft, die über die Durchführung eines bestimmten Fluges entscheidet – einschließlich der Festlegung der Reiseroute – die ausführende Fluggesellschaft, hat der EuGH nun bestätigt. In diesem Fall United Airlines.
Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass Amerikaner die Möglichkeit haben, dieses Geld von anderen zurückzufordern, wenn sie nach nationalem Recht dazu berechtigt sind. Die Fluggastrechteverordnung besagt aber auch, dass kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn bereits eine Entschädigung in einem Drittstaat gezahlt wurde.